Gemischte, leichte Abfälle aus Baustellen. Gefährliche Abfälle, auch Sonderabfälle genannt, dürfen nicht in dem Baumischabfall enthalten sein.
Die zulässigen Abfallarten ergeben sich aus dem konkreten Angebot des jeweiligen Entsorgungsdienstleisters. Es gibt jedoch große Übereinstimmungen bei den häufigsten Angeboten. Um die Verwertung der einzelnen Abfälle sicherzustellen, muss der Baustellenmischabfall nach der Gewerbeabfallverordnung grundsätzlich getrennt werden. Das geschieht häufig entweder in einer besonders hierfür geeigneten Sortieranlage, mit Baggereinsatz oder teilweise von Hand. Deshalb ist ein Container für Baumischabfall auch grundsätzlich teurer als ein Entsorgung von reinem Bauschutt oder anderen getrennt gehaltenen Abfallkategorien.
Die Entsorgungsangebote unterscheiden sich häufig danach, in welchem Umfang Bauschutt und ähnliche Bestandteile enthalten sein dürfen. Bis zu der vom Entsorgungdienstleister festgelegten Obergrenze spricht man allgemein von leichtem Baumischabfall, oberhalb der Grenze von schwerem Baumischabfall.
Zudem wird danach unterschieden, ob Gipskartonplatten und Gipsabfall in dem Baumischabfall enthalten sein darf. Dieser wird von einigen Anbietern als zulässiger Bestandteil von leichtem Baumischabfall akzeptiert. Einige Anbieter schließen diese jedoch aus, weil Gipskartonplatten und Gipsabfall in der Sortierung und Verwertung besondere Anforderungen an die Recycling-Unternehmen stellen.
Folglich innerhalb des Baumischabfalls vier unterschiedliche Unterkategorien.
Das darf im einzelnen in einen Container hinein: Container für leichten Baumischabfall - was darf rein? sowie Container für schweren Baumischabfall bestellen - was darf rein?
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