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recyclingplatform - Netzwerk und Börse für Recycling im Internet

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Besondere Geschäftsbedingungen (AGB) für den Geschäftsbereich Börse

der recyclingplatform GmbH

www.recyclingplatform.com

Stand: 1. Mai 2022

 

Gliederung

  1. Vorbemerkungen, Begriffsbestimmungen und rechtliche Einordnung
  2. Geschäftsbedingungen zwischen Nutzern und der recyclingplatform als Betreiberin der Internet-Plattform
  3. Allgemeine Vertragsbedingungen der Kaufverträge und Werkverträge zwischen den Nutzern der Internet-Plattform untereinander

 

A.Vorbemerkungen und Begriffsbestimmungen

A.1. Vorbemerkungen

www.recyclingplatform.com ist eine Internet-Plattform zum Abschluss von Verträgen über den Kauf von Sekundärrohstoffen und von Verträgen über Entsorgungs-Dienstleistungen (Werkverträge). Für Anbieter und Nachfragen von Sekundärrohstoffen sowie die Anbieter und Nachfrager von Entsorgungsdienstleistungen bietet recyclingplatform Funktionen zum Abschluss von Verträgen über die Einstellung von Angeboten oder Gesuchen zum Festpreis oder gegen Höchstgebot („Auktion“). Die Plattform wird von der recyclingplatform GmbH mit Sitz in Bremen, eingetragen im Registergericht von Bremen unter der Nummer HR B 27402, nachfolgend: „recyclingplatform“ oder „Betreiber“ betrieben. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) werden zum einen in Abschnitt B die rechtlichen Rahmenbedingungengen zwischen den registrierten Nutzern von recyclingplatform und der recyclingplatform GmbH geregelt.

Des Weiteren werden im Abschnitt C. die rechtlichen Rahmenbedingungengen der Vertragsverhältnisse zwischen den Nutzern untereinander geregelt, die durch die Nutzung von recyclingplatform zustande gekommen sind. Bei diesen unter den in den Abschnitten B. und C. unter bestimmten Umständen zustande kommenden Verträgen handelt es sich im Regelfall entweder um Kaufverträge oder um Verträge über die Durchführung von Entsorgungs-Dienstleistungen in Form von Werkverträgen. Diese AGB gelten für alle Mitglieder, die sich bei recyclingplatform ab dem 1. Mai 2022 registriert haben oder der Registrierung zugestimmt haben, ab dem Zeitpunkt der Registrierung bzw. Zustimmung.

A.2. Begriffsbestimmungen

Die nachgenannten Begriffe werden in den AGB wiederholt verwendet und daher zum besseren Verständnis im Folgenden definiert.

„recyclingplatform“: die von der recyclingplatform GmbH betriebene Internetplattform (unabhängig von der jeweils aufgerufenen Domain, z.B. www.recyclingplatform.com ; www.recyclingplatform.de), auch bezeichnet als „Dienst“ oder „Plattform“.

„Betreiber“ oder „Betreiberin“: Die recyclingplatform GmbH mit Sitz in Bremen, eingetragen im Registergericht von Bremen unter der Nummer HR B 27402.

„Abfallrechtliche Bestimmungen“: Sind alle Gesetze, Verordnungen und weitere damit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften des deutschen und europäischen Abfallrechts.

 „Besucher“: Sind alle Personen, die die Seiten von recyclingplatform aufrufen, ohne sich zu registrieren.

„Nutzer“: Sind alle registrierten Personen, die von recyclingplatform ein Mitgliedskonto eingerichtet haben und für eine Nutzung von recyclingplatform freigeschaltet wurden. Nutzer können juristische Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften, die den Status eines Vollkaufmanns besitzen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Privatpersonen und Verbraucher sind als vertragsgemäße Nutzer im Sinne dieser AGB nicht zugelassen.

„Entsorger“ oder „Entsorgungsdienstleister“: Sind alle Nutzer, die bei der Registrierung oder einem späteren Zeitpunkt angegeben haben, dass Sie als Entsorgungsfachbetrieb im Sinne der deutschen Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfBV) zugelassen sind, ein entsprechendes Zertifikat als Nachweis hochgeladen haben und für die recyclingplatform ohne Übernahme einer Haftung die Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb nach der (EfBV) erfolgreich geprüft hat. Die Prüfung der Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb durch recyclingplatform beinhaltet keine Prüfung der Berechtigung zur Entsorgung einzelner Abfallarten.

„Abfälle“ oder „Abfall“ im Sinne dieser AGB sind Abfälle im Sinne des §3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

 „Abfallbesitzer“: Ist der Besitzer von Abfällen nach § 3 Absatz 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Der rechtliche Rahmen von recyclingplatform stellt darauf ab, dass die Nutzer als Vertragspartner von über recyclingplatform zustande gekommenen Verträgen entweder schon Abfallbesitzer sind oder über die vertraglichen Bestimmungen Abfallbesitzer werden wollen.

„Abfallerzeuger“: Ist der Erzeuger von Abfällen nach § 3 Absatz 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Diese AGB stellen grundsätzlich nicht auf rechtliche Eigenschaft des Abfallerzeugers ab, auch wenn die abfallrechtliche Unterscheidung bedeutsam ist. Die Zulassung eines Nutzers bei recyclingplatform beruht auf der abfallrechtlichen Einordnung als Abfallbesitzer.

„Angebot“: Ein Antrag zum Abschluss eines Vertrages, entweder als Verkäufer von Sekundärrohstoffen oder als Dienstleister von Entsorgungsdienstleistungen zu den in dem Angebot angegebenen Vertragsinhalten und Vertragsbedingungen.

„Gesuch“: Ein Antrag zum Abschluss eines Vertrages, entweder als Käufer von Sekundärrohstoffen oder als Auftraggeber von Entsorgungsdienstleistungen zu den in dem Gesuch angegebenen Vertragsinhalten und Vertragsbedingungen.

„Angebotsverfahren“: Ist das Verfahren bzw. der Prozess von der Einstellung eines Angebotes bis zur Beendigung des Verfahrens.

„Gesuchsverfahren“: Ist das Verfahren bzw. der Prozess von der Einstellung eines Gesuchs bis zur Beendigung des Verfahrens.

 „Festpreis“: Der Preis des Angebotes oder der Preis des Gesuchs, bezogen auf eine Metrische Tonne (t) entsprechend einem Megagramm (Mg), der während der Laufzeit des Angebotes oder Gesuches nicht verändert werden kann.

„Auktion“: ist ein bedingtes Angebotsverfahren oder bedingtes Gesuchsverfahren.

„Aufwärtsauktion“: ist eine Auktion, die mit einem bestimmten Mindestpreis beginnt und bei der das zweite Gebot oberhalb des ersten Gebotes liegen muss.

„Abwärtsauktion“: ist eine Auktion, die mit einem bestimmten Mindestpreis beginnt und bei der das zweite Gebot unterhalb des ersten Gebotes liegen muss.

„Auktionstypen“: Bei der Nutzung von recyclingplatform sind vier verschiedene Fälle von Auktionen zu unterscheiden:

  1. Ein Angebot zum Kauf von Sekundärrohstoffen mit einem Mindestpreis als Angebot. Ein Vertragsabschluss kommt mit dem höchsten gebotenen Preis zustande.
  2. Ein Gesuch zum Kauf von Sekundärrohstoffen mit einem Höchstpreis als Angebot. Ein Vertragsabschluss kommt mit dem niedrigsten gebotenen Preis zustande.
  3. Ein Angebot zur Durchführung von Entsorgungsleistungen mit einem Mindestpreis als Angebot. Ein Vertragsabschluss kommt mit dem höchsten gebotenen Preis zustande.
  4. Ein Gesuch zur Durchführung von Entsorgungsleistungen mit einem Höchstpreis als Angebot. Ein Vertragsabschluss kommt mit dem niedrigsten gebotenen Preis zustande.

 „Gebot“: Bei Angeboten oder Gesuchen zum Festpreis ist ein Gebot die Annahme des Antrages, was zu einem unmittelbaren, rechtsverbindlichen Vertragsabschluss führt. Bei Angeboten oder Gesuchen mit Auktionen ist ein Gebot eine bedingte Annahme des Antrages mit der Bedingung, dass bis zum Zeitablauf der Auktion keine weiteren, besseren Angebote erfolgen (höhere Gebote bei Angeboten, niedrigere Gebote bei Gesuchen).

 „Kaufvertrag“ oder „Vertrag über die Lieferung von Sekundärrohstoffen“ ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Verkäufer von Sekundärrohstoffen und dem Käufer von Sekundärrohstoffen nach den Bestimmungen des § 433 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), beim dem Verkäufer als wesentliche Vertragspflicht die Lieferung der Sekundärrohstoffe schuldet und der Käufer als wesentliche Vertragspflicht die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

„Dienstleistungsvertrag“ oder „Vertrag über die Durchführung von Entsorgungsdienstleistungen“ ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Entsorgungsdienstleister bzw. einem Entsorger und einem Abfallbesitzer über die erfolgreiche Durchführung einer Entsorgungsdienstleistung nach den Bestimmungen über Werkverträge des § 433 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dabei schuldet der Entsorger als wesentliche Vertragspflicht die erfolgreiche Durchführung der Entsorgungsleistung und der Abfallbesitzer schuldet als wesentliche Vertragspflicht die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Dienstleistungsverträge oder Verträge über die Durchführung von Entsorgungsdienstleistungen, die über die Nutzung von recyclingplatform zustande gekommen sind somit keine Dienstverträge nach den §§ 611 ff. des BGB sondern Werkverträge nach den §§ 631 ff. des BGB. Der Entsorger schuldet dem Abfallbesitzer die endgültige Entsorgung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den weiteren rechtlichen Bestimmungen in diesem abfallrechtlichen Zusammenhang, unabhängig davon ob der sich der Entsorgungsdienstleister dabei weiterer Entsorgungsdienstleister bedient oder nicht.

„Entsorgungsvertrag“ bezeichnet in der Abgrenzung zu der privatrechtlichen Dimension die abfallrechtliche Dimension der Verträge, die über die Nutzung von recyclingplatform zustande gekommen sind. Sowohl bei der privatrechtlichen Dimension „Kaufvertrag“ oder „Vertrag über die Lieferung von Sekundärrohstoffen“ als auch bei der privatrechtlichen Dimension „Dienstleistungsvertrag“ oder „Vertrag über die Durchführung von Entsorgungsdienstleistungen“ handelt es sich in der abfallrechtlichen Dimension um einen Vertrag über die Entsorgung von Abfällen bzw. um einen Entsorgungsvertrag.

Abgrenzung der Vertragsarten in Abhängigkeit vom Vorzeichen: Die privatrechtliche Einordnung des über die Nutzung von recyclingplatform zustande gekommenen Vertrages, ob es sich entweder um einen Kaufvertrag oder einen Dienstleistungsvertrag handelt, richtet sich nicht nur danach, ob die Anbahnung des Vertrages über die Einstellung des Angebotes oder Gesuchs im Bereich der Sekundärrohstoffe oder über die Einstellung des Angebotes oder Gesuchs im Bereich Entsorgungsdienstleistungen begonnen wurde. Vielmehr ist für die privatrechtliche Einordnung des Vertrages auch entscheidend ob es bei einem positiven Wert für den Vertragsabschluss geblieben ist oder negativer Wert bzw. Preis für den Vertragsabschluss durch einen Vorzeichenwechsel im Rahmen von Aufwärts- oder Abwärtsauktionen zustande gekommen ist. So kann aus einem positiven Wert für ein Angebot oder Gesuch im Bereich Sekundärrohstoffe statt eines Kaufvertrages im Verlauf einer Auktion im Falle eines Vorzeichenwechsels auch ein Dienstleistungsvertrag resultieren. Umgekehrt kann aus einem positiven Wert für ein Angebot oder Gesuch im Bereich Entsorgungsdienstleistungen im Verlauf einer Auktion statt eines Dienstleistungsvertrages im Falle eines Vorzeichenwechsels auch ein Kaufvertrages resultieren.

„Produkt“: Ist die gesamtheitliche Bezeichnung für alle bei recyclingplatform angebotenen oder gesuchten unterschiedlichen Sekundärrohstoffe oder für alle bei recyclingplatform angebotenen oder gesuchten unterschiedlichen Entsorgungsleistungen von angegebenen Abfällen.

„Inserat“: Ist der Sammelbegriff für Angebot und Gesuch.

„Nutzungsentgelt“ oder „Nutzungsprovision“: die für die Nutzung der Plattform recyclingplatform der recyclingplatform GmbH im Falle eines Vertragsabschlusses von Nutzer erhobenes Entgelt, der das erfolgreiche Angebot oder Gesuch eingestellt hat.

„Kontaktdaten“: Informationen zur persönlichen Kontaktaufnahme. Insbesondere E-Mail- und Internetadresse sowie Telefon- und Faxnummer.

„Vertragspartner“: Sind die Nutzer, die über die Nutzung von recyclingplatform einen rechtsverbindlichen Vertrag geschlossen haben. Dabei handelt es sich entweder um Käufer oder Verkäufer von Sekundärrohstoffen oder Auftraggeber und Dienstleister von Entsorgungsdienstleistungen.

„Käufer von Sekundärrohstoffen“: Jeder Nutzer, der bei recyclingplatform einen rechtsverbindlichen Vertrag über den Kauf von Sekundärrohstoffen abschließt. Dieser Vertragsabschluss als Käufer kann entweder zustande kommen,

  • in dem er auf ein Angebot zum Verkauf von Sekundärrohstoffen erfolgreich geboten hat oder
  • er ein Gesuch nach Sekundärrohstoffen einstellt, auf das erfolgreich geboten wurde, oder
  • er als erfolgreicher Bieter auf ein Gesuch nach Entsorgungsdienstleistungen geboten hat und der Preis für die Entsorgungsleistungen am Ende einer Abwärtsauktion ein Negativwert hatte, und er somit Geld für die erhaltene Lieferung der Sekundärrohstoffe bekommt.

„Verkäufer von Sekundärrohstoffen“: Jeder Nutzer, der bei recyclingplatform einen rechtsverbindlichen Vertrag über den Verkauf von Sekundärrohstoffen abschließt. Dieser Vertragsabschluss als Verkäufer kann entweder zustande kommen,

  • in dem er ein Angebot zum Verkauf von Sekundärrohstoffen einstellt oder
  • ein erfolgreiches Gebot auf ein Gesuch nach Sekundärrohstoffen einstellt oder
  • er als Einstellender eines Gesuchs nach Entsorgungsdienstleistungen mit Abwärtsauktion am Ende der Auktion einen Negativwert hatte und er somit Geld für die durchgeführte Lieferung der Sekundärrohstoffe bekommt.

„Auftraggeber von Entsorgungsdienstleistungen“  oder „Käufer von Entsorgungsdienstleistungen“: Jeder Nutzer, der bei recyclingplatform einen rechtsverbindlichen Vertrag über den Bezug von Entsorgungsdienstleistungen abschließt. Dieser Vertragsabschluss als Auftraggeber von Entsorgungsleistungen kann entweder zustande kommen,

  • indem er ein erfolgreiches Gebot auf ein Angebot von Entsorgungsdienstleistungen abgibt oder
  • indem er auf ein Angebot von Entsorgungsdienstleistungen erfolgreich bietet oder
  • er als Bieter auf ein Gesuchs nach Sekundärrohstoffen mit Abwärtsauktion am Ende der Auktion einen Negativwert hatte, und er somit Geld für die durchgeführte Lieferung der Sekundärrohstoffe zu zahlen hat.

„Dienstleister von Entsorgungsdienstleistungen“ oder „Verkäufer von Entsorgungsdienstleistungen“: Jeder Nutzer, der bei recyclingplatform einen rechtsverbindlichen Vertrag über die Durchführung von Entsorgungsdienstleistungen abschließt. Dieser Vertragsabschluss als Dienstleister von Entsorgungsleistungen bzw. als Entsorger kann entweder zustande kommen,

  • indem der Entsorger ein Angebot von Entsorgungsdienstleistungen einstellt, auf das erfolgreich geboten wurde oder
  • indem der Entsorger ein erfolgreiches Gebot auf ein Gesuch nach Entsorgungsdienstleistungen abgibt oder
  • indem der Entsorger als Einstellender eines Gesuchs nach Sekundärrohstoffen mit Abwärtsauktion am Ende der Auktion ein einen Negativwert hatte, und er somit Geld für die Annahme der Sekundärrohstoffe bekommt.

A.3.      Rechtliche Einordnung der Tätigkeiten von recyclingplatform

Die Tätigkeit von recyclingplatform stellte im Sinne des Privatrechts keine Maklertätigkeit nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) dar. recyclingplatform ist im privatrechtlichen Sinne lediglich Betreiber und technischer Dienstleister der Plattform www.recyclingplatform.com. Es kommt zwischen recyclingplatform und den Nutzern somit kein Maklervertrag nach den Bestimmungen des HGB zustande.

Davon zu unterscheiden ist jedoch die rechtliche Einordnung der Tätigkeiten nach den Bestimmungen des Abfallrechts, insbesondere nach Kreislaufwirtschaftsgesetz und der damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften. Nach diesen Bestimmungen wird die Tätigkeit von recyclingplatform als Tätigkeit eines Maklers nach § 3 Absatz 13 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eingeordnet. Entsprechend dieser Einordnung wurden die Rechte und Pflichten von recyclingplatform als Maklertätigkeit im Sinne des Abfallrechts ausgestaltet.

Entsprechend dieser Einordnung hat die recyclingplatform GmbH auch eine Genehmigung als Makler von der Senator für Umwelt in Bremen unter der Maklernummer

                                                           DMK 000027

beantragt und am 13. Januar 2012 erhalten. Die Genehmigung wurde noch nach den Bestimmungen des derzeit geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erteilt (§ 50 KrW-AbfG). Die Genehmigung umfasst Maklertätigkeiten für alle Abfallarten und alle Länder. Die Genehmigung gilt nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die nach der Gesetzesänderung vorzunehmenden Anzeigen der Maklertätigkeiten hat die recyclingplatform GmbH vorgenommen.

Trotz des Genehmigungsumfangs einschließlich des Makelns von gefährlichen Abfällen hat sich die recyclingplatform auf das Makeln von nicht gefährlichen Abfällen beschränkt, um die Funktionsfähigkeit der Plattform sicherzustellen. Sofern von den Nutzern doch absichtlich oder irrtümlich tatsächlich gefährliche Abfälle als nicht gefährliche Abfälle in Form von Angeboten oder Gesuchen eingestellt wurden, finden sich hierzu besondere Bestimmungen im Abschnitt C. Eine zukünftige, mögliche Ausweitung der Tätigkeiten von recyclingplatform auf das Makeln von gefährlichen Abfällen ist nicht ausgeschlossen.

Die rechtliche Einordnung der Tätigkeiten von recyclingplatform bedingt auch, dass alle Angebote und Gesuche von den Nutzern eindeutig nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) eingeordnet werden.

A.4.      Grundsätzliche Funktionsweise der Plattform und des Zustandekommens von Kaufverträgen und Verträgen über Entsorgungsdienstleistungen

recyclingplatform ist technischer Betreiber der Plattform. Ähnlich wie bei anderen Auktionsplattformen außerhalb der Recyclingwirtschaft bringt recyclingplatform Anbieter und Nachfrager von Produkten nicht durch eine individuelle, auf die jeweilige Angebots- und Nachfragesituation bezogene Vermittlungstätigkeit aktiv zusammen. recyclingplatform verschafft durch ihren Dienst jedoch eine Transparenz für Anbieter und Nachfrager von Sekundärrohstoffen und Entsorgungsdienstleistungen in einem breit diversifizierten Markt mit ständig schwankenden Marktbedingungen und sorgt so für die Nutzer dafür, dass sowohl beidseitig optimierte Preise zustande kommen, oder dass Anbieter und Nutzer zum Vertragsschluss zusammen kommen, die ohne die Nutzung der Plattform nicht zusammen gefunden hätten.

Um trotz der Nichtvornahme individueller Vermittlungstätigkeit im Sinne des Handelsgesetzbuches den Pflichten eines Maklers von Abfällen im abfallrechtlichen Sinne gerecht zu werden und auch die Funktionsfähigkeit der Plattform zu erhalten wurden bei der Ausgestaltung der Plattform und beim Betrieb Rahmenbedingungen geschaffen, die die Einhaltung der Pflichten des Abfallmaklers sicherstellen. Durch diese Rahmenbedingungen sollen den Nutzern auch nur Vertragsabschlüsse ermöglicht werden, bei denen die über die Plattform zustande gekommenen Verträge auch durchgeführt werden können.

Diese Rahmenbedingungen sind unter anderem

  • die Anforderung präziser Beschreibungen des Produktes, also der Sekundärrohstoffe oder Entsorgungsdienstleistungen über eine Kategorisierung und die Angabe üblicher, praxisbezogener Kriterien
  • die Abfrage von üblichen Vertragsbestandteilen für die Einstellung von Angeboten und Gesuchen um Regelungslücken und damit verbundene Streitpotenziale zwischen der Vertragspartnern weitgehend zu mindern
  • die allgemeinen Prüfungshandlungen von recyclingplatform als Betreiber vor der Freischaltung der Nutzer
  • die Erfordernis der Vorlage eines Zertifikates als Entsorgungsfachbetriebes für Anbieter von Entsorgungsleistungen
  • die erweiterten Prüfungshandlungen von recyclingplatform vor der Freischaltung als Entsorger
  • die Nichtzulassung oder den späteren Ausschluss von Nutzern zum Erhalt der Funktionsfähigkeit nach eigenem Ermessen von recyclingplatform aufgrund von Gründen in der Einschätzung von Zuverlässigkeit, Bonität, spezifischer Leistungsfähigkeit, Einhaltung der Geschäftsbedingungen oder weiterer Kriterien (ohne Transparenz für weitere Nutzer zur Vermeidung von Reputationsschäden)
  • die Interventionsmöglichkeiten von recyclingplatform im Verlauf einer Auktion bzw. eines Angebots- oder Gesuchsverfahrens, z.B. Abbruch des Verfahrens
  • die Interventionsmöglichkeiten von recyclingplatform auch nach dem Abschluss eines Vertrages durch Unterstützung von Vertragspartnern auch nach dem Abschluss eines über recyclingplatform geschlossenen Vertrages bei der Ausübung von Anfechtungsrechten
  • die Neutralität von recyclingplatform im Verhältnis zu den Nutzern durch die Unabhängigkeit von recyclingplatform von den Nutzern und möglichen Vertragspartnern
  • die klare Abgrenzung zwischen dem Zustandekommen des Vertrages über recyclingplatform und der Abwicklung des Vertrages zwischen den Vertragspartnern ohne aktive Beteiligung von recyclingplatform.

Dass über die Plattform auch nur Verträge zustande kommen, die nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Vorgaben stehen, setzt neben den Rahmenbedingungen der Plattform ebenso voraus, dass die Nutzer verantwortungsbewusst, überlegt und durchdacht handeln, sowohl bei der Einstellung von Angeboten oder Gesuchen als auch bei der Abgabe von Geboten. Da sich die Nutzer, die Angeboten und Gesuchen einstellen, Ihren Vertragspartner nicht aussuchen können, sondern die Abschlüsse entsprechend den höchsten bzw. niedrigsten Geboten oder bei Akzeptanz des geforderten Preises grundsätzlich fest zustande kommen, kommt diesem verantwortungsbewussten und überlegten Handeln die gleiche Bedeutung zu, wie dem verantwortungsbewussten Handeln von recyclingplatform. Bei Abweichungen von diesem Verhalten der Nutzer sind unter Umständen aus Gründen des Erhalts der Funktionsfähigkeit der Plattform und zur Einhaltung der Pflichten des Maklers entsprechende Eingriffsmöglichkeiten von recyclingplatform erforderlich.

A.5.      Anwendungs- und Geltungsbereich der AGB

Die Bestimmungen in diesem Abschnitt der gelten für die Nutzung von recyclingplatform durch Nutzer. Mit der Registrierung bei recyclingplatform, d. h. dem Absenden des Registrierungsformulars durch einen Nutzer (Antrag) und der Freischaltung des Nutzerkontos durch die recyclingplatform GmbH (Annahme) kommt ein Nutzungsvertrag zwischen dem Nutzer und der recyclingplatform GmbH zustande, dessen Inhalt sich nach diesen AGB richtet. Der Gegenstand des Nutzungsvertrages wird im Einzelnen unter Abschnitt B erläutert. Im Rahmen der Registrierung hat der Nutzer sein Einverständnis mit den AGB ausdrücklich zu erklären. Mit dem Einverständnis mit den AGB durch Aktivierung des hierfür vorgesehenen Formularfeldes bzw. Buttons erkennt der sich registrierende Nutzer diese AGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der recyclingplatform GmbH geltenden Fassung als verbindlichen Bestandteil des Nutzungsvertrages an.

Mit der Anerkennung der AGB erkennt der Nutzer auch gleichzeitig die Bestimmungen des Abschnittes B für die Rechte und Pflichten der Nutzer als Vertragspartner untereinander in den über die Nutzung von recyclingplatform zustande gekommenen Verträgen an.

Die Regelungen in diesem AGB insgesamt gelten ausschließlich zwischen dem Nutzer und der recyclingplatform GmbH (Abschnitt B.) und für die Vertragsbedingungen der Nutzer untereinander (Abschnitt C.). Unmittelbare Rechtswirkungen, Ansprüche etc. zwischen der recyclingplatform GmbH und Nutzern im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte ergeben sich aus den AGB vorbehaltlich einer ausdrücklich anderslautenden Regelung in diesen AGB nicht. Dies gilt auch, soweit die AGB Bestimmungen enthalten, die für das Verhältnis der Nutzer untereinander oder zu Besuchern von Bedeutung sind (z. B. über das Zustandekommen oder den Inhalt von Verträgen).

Die AGB sind in der jeweils gültigen Fassung jederzeit auf der Homepage www.recyclingplatform.com abrufbar (Home>AGB). Diese AGB gelten auch für nachfolgende Nutzungen von recyclingplatform durch den Nutzer, ohne dass recyclingplatform hierauf bei der Nutzung erneut hinweisen müsste.

A.6.      Änderungsvorbehalt der AGB

Die recyclingplatform GmbH ist berechtigt, diese AGB aus sachlichen Gründen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern. Sachliche Gründe für eine Änderung der AGB können u.a. sein: Änderungen der Gesetzlichen Grundlagen, Änderungen der Rechtsprechung, Änderung der technischen Voraussetzungen, Berücksichtigung behördlicher Weisungen oder Hinweise oder die Berücksichtigung praktischer Erfahrungen aus dem Betrieb von recyclingplatform zur Verbesserung der Funktionalität.

Der Nutzer wird über die Änderungen per E-Mail mindestens 21 Kalendertage vor dem geplanten Inkrafttreten informiert. Den Änderungen kann der Nutzer innerhalb von 21 Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch oder stimmt der Nutzer den Änderungen ausdrücklich zu, werden die Änderungen zum mitgeteilten Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Widerspricht der Nutzer fristgerecht, wird der Nutzungsvertrag vorübergehend zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Die vertraglichen Rechte der Parteien zur Kündigung des Nutzungsvertrags bleiben unberührt. Die recyclingplatform GmbH behält sich bei einem Widerspruch des Nutzers gegen die Änderung der AGB vor, den Nutzungsvertrag zu kündigen. Da die Geltung einheitlicher AGB für den rechtlich zulässigen Betrieb der Plattform wesentlich ist, ist eine nachfolgende. ordentliche Kündigung des Nutzungsvertrages durch den Betreiber nach einem Widerspruch wahrscheinlich und vom Nutzer zu erwarten. Ausgenommen von dieser Folge eines Widerspruchs sind nur Änderungen der AGB, die für die Funktionsfähigkeit der Plattform nicht wesentlich sind. Mit der Information über die Änderungen nach Satz 1 wird die recyclingplatform GmbH den Nutzer auf die Widerspruchsfrist sowie die Rechtsfolgen eines Widerspruchs oder eines Verstreichens der Widerspruchsfrist ohne Widerspruch hinweisen.

Sofern durch die Änderung wesentliche Vertragspflichten der recyclingplatform oder des Nutzers betroffen sind (also Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf), gilt der Änderungsvorbehalt nur dann, wenn die Änderung dem Nutzer unter Berücksichtigung der Interessen der recyclingplatform GmbH zumutbar ist. Dies ist erstens dann der Fall, wenn sich die Änderung auf nicht gebührenpflichtige Funktionen, Dienste oder Bereiche von recyclingplatform bezieht und die recyclingplatform GmbH sicherstellt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch laufende Angebote und Gesuche von der Änderung unberührt bleiben. Das ist zweitens auch der Fall, wenn sich die Änderung auf nach Ziffer B.11. entgeltpflichtige Funktionen, Diensten und Bereiche von recyclingplatform bezieht und die recyclingplatform GmbH sicherstellt, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Nutzer bereits beauftragten gebührenpflichtigen Funktionen, Dienste und Bereiche von der Änderung bis zur erstmaligen Möglichkeit zur Kündigung durch den Nutzer oder die recyclingplatform GmbH unberührt bleiben. Ebenfalls zumutbar ist dem Nutzer die Änderung, wenn die recyclingplatform durch eine Gesetzesänderung oder eine rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare gerichtliche oder behördliche Entscheidung oder Hinweise zu der Änderung verpflichtet ist.

A.7.      Allgemeine Bestimmungen zur Nutzung von recyclingplatform

Bei der Nutzung von recyclingplatform hat der Nutzer das geltende Recht, insbesondere die geltenden Abfallrechtlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen dieser AGB einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die von Nutzern bei recyclingplatform eingestellten Inhalte wie z. B. Angaben zu Angeboten und Gesuchen.

Die recyclingplatform GmbH weist auf die geltenden Abfallrechtlichen Bestimmungen hin. Die Vertragspartner eines Vertrages, der über die Nutzung von recyclingplatform zustande gekommen ist, sind zur Einhaltung der Abfallrechtlichen Bestimmungen, die für die Vertragspartner, den geschlossenen Vertrag, sowie die Durchführung und Abwicklung der vertraglichen Leistungen und Lieferungen einschlägig sind, selbst verantwortlich. Die Nutzung von recyclingplatform und das Zustandekommen von Verträgen durch die Nutzung von recyclingplatform schränkt die Gültigkeit und Anwendbarkeit der Abfallrechtlichengesetzlichen Bestimmungen nicht ein. Die Nutzer und Vertragspartner sind selbst verpflichtet bei der Einstellung von Angeboten und Gesuchen sowie bei der Abgabe von Geboten, die Anwendbarkeit und Einschlägigkeit der Abfallrechtlichen Bestimmungen zu prüfen und deren Einhaltung sicherzustellen. Die gleiche Verpflichtung zur Einhaltung der Abfallrechtlichen Bestimmungen gilt für Abwicklung der über die Nutzung von recyclingplatform zustande gekommenen Verträge. Die recyclingplatform GmbH übernimmt keine Verantwortung für die Information über die Anwendbarkeit und Einschlägigkeit der Abfallrechtlichen Bestimmungen für Ihren Vertragsabschluss. Näheres regelt der Abschnitt C.

A.8.      Allgemeine Bestimmungen / Schlussbestimmungen

Für die Berechnung, den Ablauf und die Einhaltung von Daten, Zeiträumen oder Fristen orientiert sich die recyclingplatform GmbH an der Zeitzone UTC+1 (CET/MEZ: Mitteleuropäische Zeit) bzw. - während der Sommerzeit an der entsprechend angepassten Zeit.

Da bei recyclingplatform als Nutzer nur Unternehmer oder Öffentlich Rechtlicher Entsorgungsträger zugelassen sind, unterliegt dieser Nutzungsvertrag dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf. Verbraucher sind als Nutzer nicht zugelassen. Deswegen werden in den Datenschutzregelungen des Abschnittes D. keine besonderen Regelungen aufgenommen, die Verbraucher betreffen.

Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen aus dem Nutzungsverhältnis ist Bremen als Sitz der recyclingplatform GmbH. Ist der Nutzer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat es in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von recyclingplatform ebenfalls Bremen als Sitz der recyclingplatform GmbH vereinbart.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen in ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt für diesen Fall mit anfänglicher Wirkung eine solche, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck aller Parteien und der Einhaltung der Abfallrechtlichen Bestimmungen entspricht und ihrem Inhalt nach durchführbar ist.


B.    Geschäftsbedingungen zwischen Nutzern und der recyclingplatform als Betreiberin der Internet-Plattform

B.1.      Gegenstand des Nutzungsvertrages

Gegenstand des Nutzungsvertrages ist die Nutzung der Seiten und Funktionen von recyclingplatform im Rahmen und auf Grundlage der vorliegenden AGB. Die Erbringung von Vermittlungsleistungen im Sinne eines Maklervertrages nach dem Handelsgesetzbuch ist nicht Gegenstand des Nutzungsvertrages.

Der bestimmungsgemäße Abruf der Webseiten von recyclingplatform sowie die Suche nach Inseraten stehen grundsätzlich jedem Besucher offen. Zur Nutzung weiterer Funktionen bzw. Dienste oder Bereiche von recyclingplatform (z. B. Einstellen von Inseraten, Beobachten von Inseraten oder Abgabe von Geboten) ist eine vorherige Registrierung als Nutzer erforderlich (siehe Ziffer B.4).

Die recyclingplatform GmbH stellt recyclingplatform in der Form sowie mit den Funktionen, Diensten und Bereichen bereit, die auf den Webseiten von recyclingplatform beim Abschluss des Nutzungsvertrags für den Nutzer verfügbar sind. Im Übrigen hat der Nutzer keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder Ausstattung von recyclingplatform oder die Bereitstellung bestimmter Funktionen, Dienste und Bereiche auf recyclingplatform. Die recyclingplatform GmbH behält sich das Recht vor, recyclingplatform oder einzelne Funktionen, Dienste oder Bereiche nach eigenem billigem Ermessen zu ändern oder ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend einzustellen, sofern hierdurch wesentliche Pflichten der recyclingplatform GmbH aus dem Nutzungsvertrag nicht beeinträchtigt werden und dies dem Nutzer unter Beachtung der berechtigten Interessen der recyclingplatform GmbH zumutbar ist. Ziffer A.5 gilt insoweit entsprechend.

Die recyclingplatform GmbH betreibt lediglich die in Abschnitt A, Ziffern A.1 bis A.4 beschriebene technische Plattform. Damit fungiert die recyclingplatform als technischer Dienstleister, nicht dagegen als Makler oder sonstiger Vermittler im Sinne des Handelsgesetzbuches. An den über die Nutzung von recyclingplatform zustande gekommenen Verträgen ist die recyclingplatform GmbH oder die für sie handelnden, verantwortlichen Personen weder als Vertragspartei noch als Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe einer Vertragspartei oder in sonstiger Weise beteiligt. Benachrichtigungen, die über recyclingplatform im Zusammenhang mit einem Angebot oder einem Gesuch versendet werden, dienen nur der Information des jeweiligen Nutzers bzw. der jeweiligen Vertragsparteien der über die Nutzung von recyclingplatform zustande gekommenen Verträge. Soweit diese Benachrichtigungen rechtlich erhebliche Erklärungen enthalten, gelten diese für und gegen denjenigen als abgegeben, den es angeht.

Soweit mittels der Nutzung von recyclingplatform ein Vertrag über den Kauf von Sekundärrohstoffen oder die Durchführung von Entsorgungsleistungen geschlossen wird, werden allein die hieran beteiligten Nutzer (Käufer und Verkäufer von Sekundärrohstoffen bzw. Auftraggeber und Dienstleister von Entsorgungsdienstleistungen) Vertragspartner. Die recyclingplatform GmbH übermittelt den Vertragspartnern lediglich jeweils eine gleichlautende Ausfertigung des über recyclingplatform geschlossenen Vertrages. Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit dem Vertrag, z. B. über Anpassungen von Zahlungsvereinbarungen oder von Schadensersatzregelungen ist ausschließlich der jeweiligen andere Vertragspartner als am Vertrag beteiligter Nutzer. Auch die Erfüllung der Verträge, z.B. die konkretisierende Absprache von Lieferterminen erfolgt ausschließlich zwischen den Vertragspartnern. Es besteht kein Anspruch gegen die recyclingplatform GmbH auf die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden gegen andere Nutzer oder auf Vermittlung in oder Schlichtung von Streitigkeiten zwischen diesen, es sei denn, dass Gegenstand der Beschwerde die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen der recyclingplatform GmbH aus dem Nutzungsvertrag ist.

B.2.      Kündigung des Nutzungsvertrages

Der Nutzungsvertrag ist für den Nutzer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündbar. Kündigungen des Nutzers sind als rechtsverbindliches, unterschriebenes Formular im Original oder per Fax an die recyclingplatform GmbH zu übermitteln. Das hierzu benötigte Formular ist unter www.recyclingplatform.com verfügbar, ebenso wie die aktuelle Fax-Nr. der recyclingplatform GmbH. Für die recyclingplatform GmbH ist der Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat ordentlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrags durch die recyclingplatform bleibt hiervon unberührt (siehe Ziffer B.15). Mit einer Kündigung durch den Nutzer erklärt dieses zugleich, dass zum Kündigungszeitpunkt eingestellte Angebote und Gesuche, auf die noch keine Gebote abgegeben wurden, gegenstandslos geworden sind und unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen und gelöscht werden sollen. Wenn auf Angebote und Gesuche des kündigenden Nutzers als Auktion, bis zur unverzüglichen Bearbeitung der Kündigung bereits rechtsverbindliche Gebote abgegeben wurden, wird die Kündigung des Nutzers erst zum Zeitpunkt des Ablaufs der Auktion einschließlich eventueller Verlängerungsoptionen wirksam. Angebot und Gebote, auf die mit Wirksamwerden der Kündigung noch keine rechtswirksamen Angebote abgegeben wurden, werden unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Kündigung durch die recyclingplatform GmbH gelöscht. Die recyclingplatform GmbH haftet dem kündigenden Nutzer wegen solcher Maßnahmen nur nach Maßgabe der Ziffern B.9 sowie B.12 bis B.14.

B.3.      Vertragssprache

Die Vertragssprache ist bei der Anmeldung zu wählen. Aktuell besteht die Auswahl zwischen den Vertragssprachen deutsch und englisch. Wenn beide Vertragspartner die Sprache deutsch ausgewählt haben, werden die Verträge in deutscher Sprache erstellt und beiden Vertragspartnern übermittelt. Sofern mindestens einer der beiden Vertragspartner bei Vertragsabschluss die Sprache englisch ausgewählt hat, werden die Verträge in deutscher und englischer Sprache erstellt und beiden Vertragspartnern übermitteln. Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages ist die deutsche Textversion maßgeblich, da für die Rechtsverhältnisse der Nutzung deutsches Recht gilt.

B.4.      Registrierung

Ein Anspruch auf Registrierung als Nutzer und Abschluss eines Nutzungsvertrags mit der recyclingplatform GmbH (siehe Begriffsbestimmung von „Nutzer“ unter Ziffer A.2) besteht nicht. Die recyclingplatform GmbH ist berechtigt, den Antrag eines Nutzers (siehe Ziffer A.4) ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Mögliche Gründe ergeben sich aus den Beschränkungsmöglichkeiten des Betreibers unter Ziffer B.8.

Die Registrierung ist nur juristischen Personen, Einzelfirmen und Personengesellschaften, die den Status eines Vollkaufmanns besitzen und Körperschaften des Öffentlichen Rechts erlaubt. Natürliche Personen oder Verbraucher sind als Nutzer nicht zugelassen.

Die Registrierung einer juristischen Person, einer Einzelfirma, einer Personengesellschaft oder einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts als Nutzer darf nur von einer hierzu vom Nutzer bevollmächtigten, natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich genannt werden muss („Hauptansprechpartner“). Diese Person muss über eine betragsmäßig und inhaltlich unbegrenzte Vollmacht zum rechtsverbindlichen Abschluss von Verträgen über den Kauf und Verkauf von Sekundärrohstoffen und den Kauf und Verkauf von Entsorgungsdienstleistungen verfügen, die auch das Eingehen aller mit dem Vertragsschluss verbundenen rechtlich Verpflichtungen einschließt.

Dieselbe juristische Person, Einzelfirma, Personengesellschaft oder Körperschaft des Öffentlichen Rechts kann für unterschiedliche, selbständig am Markt auftretende Niederlassungen verschiedene Nutzerkonten anlegen. Das Anlegen mehrerer Nutzerkonten für die gleiche juristische Person, Einzelfirma, Personengesellschaft oder Körperschaft des Öffentlichen Rechts ohne Unterscheidung der Niederlassung oder für die gleiche Niederlassung einer juristischen Person, Einzelfirma, Personengesellschaft oder Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist nicht zulässig.

Die bei recyclingplatform hinterlegten Daten, insbesondere die bei der Registrierung und dem Anlegen eines Nutzerkontos abgefragten Daten, sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Bei nachträglichen Änderungen sind diese Daten, insbesondere Adress- und Kontaktdaten sowie sonstige Angaben im Nutzerprofil über das Nutzerkonto stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Auf Verlangen ist die Richtigkeit der hinterlegten Daten vom Nutzer nachzuweisen.

Der gewählte Nutzername darf kein geltendes Recht, die guten Sitten (§ 826 BGB) oder Rechte Dritter (insbesondere Namens- und Kennzeichenrechte) verletzen. Ferner darf er weder den Begriff recyclingplatform, einen ähnlichen Bestandteil oder Kontaktdaten des Nutzers enthalten.

B.5.      Geheimhaltung der Zugangsdaten

Benutzername und Passwort sind geheim zu halten, es sei denn, deren Weitergabe ist zur Nutzung von recyclingplatform erforderlich. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn weitere Ansprechpartner aus der Organisation des Nutzers im Auftrag des Hauptansprechpartners die Funktionen von recyclingplatform nutzen wollen. Der Hauptansprechpartner hat den weiteren Ansprechpartner auf die Pflichten gemäß diesen AGB, insbesondere auf die Rechtsverbindlichkeit von eingestellten Angeboten, Gesuchen und abgegebenen Geboten hinzuweisen. Bei Aufforderungen zur Mitteilung oder Eingabe von Benutzername und Passwort hat das Nutzer stets in dem ihm möglichen und zumutbaren Rahmen zu prüfen, ob diese Aufforderung von recyclingplatform oder einem hierzu berechtigten Dritten stammt, um ein Ausspähen der Zugangsdaten und einen Missbrauch des Nutzerkontos zu verhindern.

B.6.      Übertragbarkeit des Nutzerkontos

Das Nutzerkonto ist nicht übertragbar. Ausgenommen hiervon ist nur eine Rechtsnachfolge durch Umfirmierung, Verschmelzung oder ähnliche Vorgänge, die der recyclingplatform GmbH zum Zwecke der Umschreibung nachgewiesen werden müssen.

B.7.      Einreichung von Nachweisen

Soweit Nutzer bei der Registrierung oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Vorlage von Nachweisen für die hinterlegten Daten aufgefordert werden, sind solche Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen. Die recyclingplatform GmbH behält sich vor, das Nutzerkonto eines sich registrierenden Nutzers bis zur Vorlage der angeforderten Nachweise nicht freizuschalten. Legt ein Nutzer nach der Registrierung und Freischaltung von recyclingplatform angeforderte Nachweise nicht bis zum Fristablauf vor, darf die recyclingplatform GmbH das Nutzerkonto auch nach einer Freischaltung bis zur Vorlage der angeforderten Nachweise sperren.

B.8.      Prüfungspflichten des Betreibers

Die recyclingplatform GmbH hat ein eigenes Interesse an der Funktionsfähigkeit der Plattform als „Börse für Sekundärrohstoffe und Entsorgungsleistungen“ und der erfolgreichen Etablierung im Markt. Ebenso ist die recyclingplatform bestrebt, der gesetzlichen Verantwortung der Pflichten als Makler im abfallrechtlichen Sinn im höchstmöglichen Umfang gerecht zu werden. Daher wurden von recyclingplatform als interne Zielstellung Beschränkungen definiert:

Zu den Beschränkungen gehören:

  • die Anforderung präziser Beschreibungen des Produktes, also der Sekundärrohstoffe oder Entsorgungsdienstleistungen über eine Kategorisierung und die Angabe üblicher, praxisbezogener Kriterien
  • die Abfrage von üblichen Vertragsbestandteilen für die Einstellung von Angeboten und Gesuchen um Regelungslücken und damit verbundene Streitpotenziale zwischen der Vertragspartnern weitgehend zu mindern
  • die allgemeinen Prüfungshandlungen von recyclingplatform als Betreiber vor der Freischaltung der Nutzer
  • die Erfordernis der Vorlage eines Zertifikates als Entsorgungsfachbetriebes für Anbieter von Entsorgungsleistungen
  • die erweiterten Prüfungshandlungen von recyclingplatform vor der Freischaltung als Entsorger
  • die Nichtzulassung oder den späteren Ausschluss von Nutzern zum Erhalt der Funktionsfähigkeit nach billigem Ermessen von recyclingplatform aufgrund von Gründen in der Einschätzung von Zuverlässigkeit, Bonität, spezifischer Leistungsfähigkeit, Einhaltung der Geschäftsbedingungen oder weiterer Kriterien (ohne Transparenz für weitere Nutzer zur Vermeidung von Reputationsschäden)
  • die Interventionsmöglichkeiten von recyclingplatform im Verlauf einer Auktion, z.B. Abbruch
  • die Interventionsmöglichkeiten von recyclingplatform durch Unterstützung von Vertragspartnern auch nach dem Abschluss eines über recyclingplatform geschlossenen Vertrages bei der Ausübung von Anfechtungsrechten
  • die Neutralität von recyclingplatform im Verhältnis zu den Nutzern durch die Unabhängigkeit von recyclingplatform von Nutzern und möglichen Vertragspartnern.

Zu der Einhaltung dieser Prüfungspflichten und Beschränkungen verpflichtet sich recyclingplatform jedoch nicht gegenüber den Nutzern im Außenverhältnis. Somit kann die Einhaltung den Nutzern gegenüber der recyclingplatform GmbH auch nicht eingefordert werden. Die recyclingplatform GmbH macht somit gegenüber Ihren Nutzern keine Zusagen hinsichtlich der Eignung vermittelten Vertragspartner, der Einhaltung der Produkt- und Leistungsbeschreibungen.

B.9.      Haftungsbegrenzung des Betreibers für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten auf der Plattform

Ungeachtet der Verpflichtungen der Nutzer gemäß Ziffer B.4 (Angabe korrekter Daten bei der Registrierung) und Ziffer B.7 (Vorlage von Nachweisen) haftet die recyclingplatform GmbH für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der von den Nutzer im Nutzerkonto oder sonst hinterlegten Daten nur nach Maßgabe der Ziffern B.12 bis B.14. Jeder Nutzer ist daher verpflichtet, die für ihn relevanten Daten anderer Nutzer vor der Abgabe eines Gebotes selbst zu überprüfen, soweit ihm das anhand der verfügbaren Informationen in dem Angebot bzw. Gesuch nach billigem Ermessen möglich und zumutbar ist. Bei Hinweisen auf unrichtige Angaben wird die recyclingplatform GmbH den Nutzer nach den Ziffern B.4 und B.7 zur Vorlage von Nachweisen auffordern und ggf. unrichtige Angaben nach Maßgabe der Ziffer B.15 sperren, ausschließen oder das Nutzungsverhältnis außerordentlich kündigen.

B.10.    Recht zur Stammdatenkorrektur durch den Betreiber

Die recyclingplatform GmbH hat als Betreiberin das Recht, offensichtliche Fehler in den Stammdaten des Nutzers zu korrigieren, um die Funktionsfähigkeit der Plattform zu gewährleisten. Im Falle einer Korrektur der Stammdaten wird die recyclingplatform GmbH als Betreiberin die Nutzer zum einen mit einer standardisierten E-Mail über die Durchführung einer Änderung der Stammdaten an die registrierte, hauptsächliche E-Mail-Adresse des Nutzers informieren. Zudem wird sie mit einer individuellen E-Mail den Nutzer konkret über den Inhalt und den Grund der Veränderung individuell informieren. Sofern der Nutzer nicht innerhalb von 14 Tagen der Durchführung der Korrektur widerspricht, gilt die Veränderung der Stammdaten durch den Nutzer als genehmigt. Im Falle eines Widerspruchs des Nutzers gegen die Stammdatenänderung wird der Betreiber die Änderung nach billigem Ermessen berücksichtigen.

B.11.    Nutzungsentgelte für die Nutzung von recyclingplatform

Für die Nutzung von recyclingplatform erhebt die recyclingplatform GmbH als Betreiberin von Ihren Nutzern unter gewissen Voraussetzungen Nutzungsentgelte, im Folgenden auch Nutzungsprovision genannt. Das Entgeltmodell ist einfach strukturiert und konsequent erfolgsorientiert.

Die Nutzer von recyclingplatform, die ein Angebot und Gesuch bei recyclingplatform einstellen, verpflichten sich für den Fall, dass die Einstellung des Angebotes oder des Gesuchs - unabhängig von der Ausgestaltung als Festpreisangebot-/gesuch oder als Auktion - zu einem verbindlichen Vertragsabschluss führt, an die recyclingplatform eine Provision für die Nutzung der Plattform zu zahlen.

Die Nutzungsprovision beträgt pauschal 1% von dem gesamten vertraglichen Entgelt der Kaufverträge bzw. Dienstleistungsverträge für die Gesamtmenge und gesamte Vertragslaufzeit, das die Vertragspartner für die Kauf von werthaltigen Sekundärrohstoffen oder im für die Erbringung der Entsorgungsdienstleistungen über die Nutzung des Dienstes von recyclingplatform vereinbart haben.

Bei einem Kaufvertrag über Sekundärrohstoffe berechnet sich die Nutzungsprovision wie folgt:

((Vertraglich vereinbarte Gesamtmenge aller Lieferungen in EUR/Mg) x (Vertragspreis je Mg)) x 1% = Nutzungsprovision in EUR.

Auch bei einem Vertrag über die Erbringung von Entsorgungsleistungen berechnet sich die Nutzungsprovision nach dem gleichen Ansatz:

((Vertraglich vereinbarte Gesamtmenge aller zu entsorgenden Abfallmengen in EUR/Mg) x (Vertragspreis je Mg)) x 1% = Nutzungsprovision in EUR.

Vertragspreise für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Entgelte verstehen sich stets als Nettopreise ohne die gesetzliche Umsatzsteuer.

Zahlungsverpflichtet gegenüber der recyclingplatform GmbH ist allein der Nutzer, der das erfolgreiche Angebot oder das erfolgreiche Gesuch eingestellt hat. Für den Nutzer, der mit seinem Gebot auf ein Festpreisangebot bzw. -gesuch oder eine Auktion erfolgreich war, fällt keine Verpflichtung zur Zahlung einer Provision an die recyclingplatform GmbH an.

Die oben genannte Nutzungsprovision ist ein Nettoentgelt. Der einstellende, erfolgreiche Nutzer schuldet zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

Der Anspruch des Betreibers gegen den einstellenden, erfolgreichen Nutzer hängt nicht von der tatsächlichen Abwicklung des über die Nutzung der Plattform zustande gekommenen Vertrages ab. Anpassungen des Vertrages zwischen den Vertragspartnern oder Störungen in der Vertragsabwicklung berechtigen nicht zur Minderung des Entgeltanspruchs des Betreibers. Ausgenommen hiervon ist ein Verschulden des Betreibers der Plattform nach Maßgabe der Ziffern B.12 bis B.14. Soweit die recyclingplatform GmbH im Einzelfall aus Kulanzgründen auf die Geltendmachung von Entgeltansprüchen verzichten sollte, erfolgt dies stets ohne Anerkennung einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung.

Über die nach dem Vertragsabschluss geschuldete Nutzungsprovision erstellt die recyclingplatform GmbH dem einstellenden, erfolgreichen Nutzer eine Rechnung. Die Rechnung wird lediglich in elektronischer Form erstellt, z.B. in Form des Pdf-Formates. Diese Rechnung wird von der recyclingplatform GmbH an die hinterlegte E-Mail-Adresse des Nutzers („Hauptansprechpartner“) versendet, entweder bereits zusammen mit der Vertragsausfertigung des einstellenden, erfolgreichen Nutzers oder zum einem späteren Zeitpunkt.

Die vereinbarte Zahlungsfrist für das Nutzungsentgelt beträgt 7 Tage nach dem Rechnungsdatum. Das Datum des Versands und des elektronischen Eingangs der Rechnung wird dem Rechnungsdatum gleichgesetzt, sofern der Zugang nicht tatsächlich später erfolgt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verzug bleiben unberührt. Entstehen der recyclingplatform GmbH anlässlich des Ausgleichs von Entgeltforderungen zusätzliche Kosten, z. B. durch vom Nutzer zu vertretende zusätzliche Bankgebühren, sind diese von dem betreffenden Nutzer zusätzlich zur Entgeltforderung zu tragen. Für jede Mahnung erhebt die recyclingplatform GmbH Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt nicht, wenn der Nutzer die Entstehung der Kosten nicht zu vertreten hat.

Die Nutzer verpflichten sich gegenüber dem Betreiber, jegliche Maßnahmen zur Umgehung von Nutzungsentgelten zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für einen missbräuchlich gestellten Antrag an den Betreiber, eingestellte Angebote oder Gesuche vor einem Vertragsabschluss wieder zu streichen. Die Bewertung eines entsprechenden Antrages als missbräuchlich erfolgt insbesondere dann, wenn dem Antrag nicht eine nachvollziehbare, später eingetretene und erkennbare, objektive Schwierigkeit bei einer Vertragsdurchführung zugrunde liegt, sondern bei denen die beabsichtigte Streichung das erkennbare Ziel verfolgt, durch die Löschung von Angeboten oder Gesuchen das Anfallen eines Nutzungsentgeltes zu vermeiden. Der Betreiber wird bei der Entscheidung über die Streichung eines Angebotes oder Gesuches allein das Berechtigte Interesse des Nutzers berücksichtigen. Zu einem berechtigten Interesse gehört nicht das Motiv der Vermeidung von Nutzungsentgelten (zur Streichung von Angeboten oder Gesuchen von Nutzern auf Antrag siehe auch Ziffer C.1.3).

Eventuelle, zukünftige Anpassungen des Modells der Nutzungsprovisionen werden gegebenenfalls über eine Änderung der AGB eingeführt (siehe Ziffer A.5). Ein separates Gebührenverzeichnis existiert nicht.

B.12.    Verantwortlichkeit für Inhalte von Angeboten und Gesuchen

Die Inhalte von bei recyclingplatform eingestellten Angeboten und Gesuchen und die Produktbeschreibungen werden ausschließlich von den jeweiligen Nutzern erstellt. Es handelt sich für die recyclingplatform GmbH um fremde Inhalte bzw. Inhalte von Dritten. Eine direkte Auswahl oder Kontrolle im Sinne allgemeiner, rechtlicher Bestimmungen durch die recyclingplatform GmbH erfolgt nicht. Eine Kontrolle, Beschränkung oder Einflussnahme durch recyclingplatform erfolgt lediglich im Rahmen der abfallrechtlichen, bzw. öffentlich-rechtlichen Pflichten als Makler (zu den Beschränkungen durch den Betreiber siehe unter den Ziffern B.15 und zu den Eingriffsmöglichkeiten des Betreibers siehe unter Ziffer C.2).

Durch die Bereitstellung von recyclingplatform als technische Plattform (siehe Ziffern A.2. bis A.4) macht sich die recyclingplatform GmbH die auf recyclingplatform vorhandenen fremden Inhalte nicht zu Eigen. Für die fremden Inhalte ist ausschließlich der Nutzer verantwortlich, der die jeweiligen Inhalte eingestellt hat. Wird die recyclingplatform GmbH durch eine konkrete Anzeige auf einen rechtswidrigen Inhalt hingewiesen oder erlangt sie auf andere Weise Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten bzw. diesbezüglichen Handlungen, so wird sie den entsprechenden Inhalt unverzüglich prüfen und ihn im Falle eines begründeten Verdachts der Rechtswidrigkeit löschen bzw. den Zugang hierzu sperren.

B.13.    Haftung der recyclingplatform GmbH als Betreiber

Bei der Haftung der recyclingplatform wird nach einer möglichen Haftung gegenüber den Nutzern und nach einer möglichen öffentlich-rechtlichen Haftung unterschieden.

Soweit sich aus diesen AGB und dieser Ziffer nichts anderes ergibt, haftet die recyclingplatform GmbH gegenüber den Nutzern bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten für das eigene Handeln sowie das Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schadensersatz haftet die recyclingplatform GmbH gleich aus welchem Rechtsgrund ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die recyclingplatform nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Die Haftung ist stets auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt und ist für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.

Im Rahmen der öffentlich rechtlichen Bestimmungen haftet die recyclingplatform GmbH für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Abfallrechtlichen Bestimmungen nur gegenüber den Überwachungsbehörden. Eine direkte Übertragbarkeit der Haftung der recyclingplatform GmbH aus einer eventuellen Missachtung öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in eine Haftung von recyclingplatform GmbH gegenüber den Nutzern ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für die Haftung von recyclingplatform gegenüber den Nutzern gelten auch im Falle einer eventuellen Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen die Haftungsbeschränkungen der Absätze 2 und 3 dieser Ziffer.

B.14.    Folgen einer eingeschränkten Verfügbarkeit der Plattform

Für die technische Verfügbarkeit von recyclingplatform übernimmt die recyclingplatform GmbH keine Garantie. Die Verfügbarkeit von recyclingplatform kann zeitweise wegen technischer Störungen, die nicht von der recyclingplatform GmbH, deren gesetzlichen Vertretern oder einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind oder aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Ausfall der Stromversorgung, Ausfall der Anbindung an das Internet, Cyber-Attacken, Brand, Explosionen, Erdbeben, Unwetter, Überschwemmungen) im Ganzen oder in Teilen eingeschränkt sein. Ein Haftungsausschluss gilt ebenso wegen der Durchführung von Wartungsarbeiten, die der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Betriebsfähigkeit und Funktionalität von recyclingplatform dienen (nachfolgend insgesamt: „eingeschränkte Verfügbarkeit“). Die recyclingplatform GmbH haftet für die Folgen eingeschränkter Verfügbarkeit nur nach Maßgabe der Ziffer B.13. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn die eingeschränkte Verfügbarkeit Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ergebnis von Angebotsverfahren oder Gesuchsverfahren hat, beispielsweise weil bei Gesuchen und Angeboten zum Festpreis ein Gebot gar nicht eingestellt werden kann oder weil bei Auktionsverfahren Geboten entweder gar nicht oder keine weiteren, günstigeren Gebote abgegeben werden konnten. Gleiches gilt, wenn die Frist für ein Angebot oder Gesuch in einem Zeitraum eingeschränkter Verfügbarkeit abläuft.

B.15.    Schadensersatzverpflichtung für Nutzer, Sperrung und Ausschluss von Nutzern

Die recyclingplatform GmbH ist berechtigt, im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser AGB abhängig von Art und Schwere des Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser AGB Schadensersatzansprüche zu erheben und vertragswidrig eingestellte Angeboten und Gesuche ohne vorherige Ankündigung oder Begründung zu sperren oder zu löschen. Zudem ist die recyclingplatform berechtigt, sich vertragswidrig verhaltende Nutzer vorübergehend oder endgültig von der Nutzung von recyclingplatform auszuschließen (nachfolgend: „Ausschluss“ oder „außerordentliche Kündigung“) oder nach eigenem, billigem Ermessen sonstige Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Verstoß zu beenden oder gleichartige Verstöße des Nutzers zukünftig zu verhindern. Die recyclingplatform GmbH wird hierbei die berechtigten Interessen der betroffenen Mitglieder angemessen berücksichtigen und insbesondere eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erst nach einer erfolglosen Abmahnung vornehmen, sofern diese nicht ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 314 Abs. 2 BGB).

Verstöße gegen die AGB liegen insbesondere vor, wenn

  • - der Nutzer bewusst falsche Angaben bei der Registrierung macht,
  • - in Angeboten oder Gesuchen bewusst falsche oder irreführende Angaben macht,
  • - bewusst Angebote oder Gesuche einstellt, die darauf gerichtet sind, dass abfallrechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden können,
  • - der Nutzer Angebote oder Gesuche sind, die nach objektiver Beurteilung des Gegenstandes des Angebote oder Gesuches nicht darauf gerichtet sind, einen tatsächlichen Vertragsabschluss herbeizuführen,
  • - der Nutzer Angebote oder Gesuche einstellt, bei denen objektiv erkennbar ist, dass diese zu dem vom Nutzer angegebenen Bedingungen objektiv gar nicht durchgeführt werden können,
  • - der Nutzer den Vertragsabschluss, der dem bei recyclingplatform eingestellten Angebot oder Gesuch entspricht tatsächlich auf anderem Weg als bei recyclingplatform vorgesehen tätigen will,
  • - der Nutzer Gebote auf Angebote oder Gesuche nur zum Schein abgibt, ohne die tatsächlich Absicht des Vertragsabschlusses und der Vertragsdurchführung,
  • - der Nutzer Gebote auf Angebote oder Gesuche abgibt mit dem Ziel, einem Dritten abseits eines zulässigen Wettbewerbsverhaltens einen gezielten Nachteil zuzufügen,
  • - der Nutzer bei der Einstellung eines Angebotes oder Gesuches oder bei der Abgabe eines Gebotes zu dem beabsichtigten Vertragsabschluss objektiv erkennbar nicht in der Lage oder hierzu nicht berechtigt ist,
  • - der Nutzer mit der Einstellung eines Angebotes oder Gesuches oder mit der Abgabe eines Gebotes abfallrechtliche oder weitere öffentlich-rechtliche Bestimmungen bewusst umgehen möchte,
  • - der Nutzer Entgeltforderungen des Betreibers (siehe Ziffer B.11) trotz Mahnung durch die recyclingplatform GmbH nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht ausgleicht,
  • oder wenn der Nutzer öffentliche Äußerungen tätigt oder andere Handlungen vornimmt, die die recyclingplatform GmbH, deren gesetzliche Vertreter oder Beschäftigte beleidigen, verleumden oder in sonstiger Weise herabwürdigen.

Ausgeschlossenen Nutzern bzw. Nutzern, denen außerordentlich gekündigt wurde, ist die weitere Nutzung von sowie eine erneute Registrierung bei recyclingplatform untersagt.

Der Nutzer stellt die recyclingplatform GmbH von sämtlichen Ansprüchen frei, die andere Nutzer oder Dritte gegen die recyclingplatform GmbH wegen Verletzung ihrer Rechte durch die von dem Nutzer auf recyclingplatform eingestellten Inhalte stellen (insbesondere Angebote und Gesuche, Produktbeschreibungen). Dabei übernimmt der Nutzer die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der recyclingplatform GmbH einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Das gilt nicht, wenn der Nutzer die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Hat die recyclingplatform GmbH nach Maßgabe der Ziffern B.12 bis B.14 die Rechtsverletzung neben dem Nutzer ebenfalls zu vertreten, kommen die Bestimmungen des § 254 BGB zur Anwendung.

Für den Fall einer Inanspruchnahme durch andere Nutzer oder Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung von recyclingplatform, bei denen die recyclingplatform GmbH als Streitbeteiligte in Betracht kommt, ist der Nutzer, gegen den sich die Ansprüche im ersten Schritt richten, verpflichtet, die recyclingplatform GmbH unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche in Kenntnis zu setzen. Der recyclingplatform GmbH sind dabei alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Rechtsverteidigung der recyclingplatform GmbH erforderlich sind.

Weitergehende Ansprüche der recyclingplatform GmbH gegen den Nutzer, insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die über die vorstehend genannten Ansprüche dieser Ziffer hinausgehen, sowie die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, bleiben vorbehalten.

B.16.    Kommunikation zwischen dem Betreiber und den Nutzern

Sämtliche das Nutzungsverhältnis betreffenden Erklärungen sind in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax) abzugeben. Die Adress- und Kontaktdaten der recyclingplatform GmbH sind der Anbieterkennzeichnung (recyclingplatform Startseite > Impressum) zu entnehmen. Der Nutzer ist verpflichtet, Adress- und Kontaktdaten des Nutzers im Nutzerkonto richtig anzugeben oder bei Änderungen der Angaben zu aktualisieren.


Abschnitt C. Allgemeine Vertragsbedingungen der Kaufverträge und Dienstleistungsverträge zwischen den Nutzern der Internet-Plattform untereinander

C.1.      Allgemeine Regelungen für das Einstellen von Angeboten und Gesuchen und die Abgabe von Geboten  - Vertragsabschlüsse

C.1.1.   Einstellung und Inhalt von Angeboten und Gesuchen

Die Einstellung eines Angebotes bei recyclingplatform stellt ein verbindliches Angebot (Antrag) zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Einstellung eines Gesuchs bei recyclingplatform stellt ein verbindliches Gesuch zum Abschluss eines Vertrages (Antrag) dar. Die Abgabe eines Gebotes richtet sich nach den Ziffern C.1.6 und C.1.7.

Der ein Angebot oder eine Gesuch einstellende Nutzer hat die Beschreibung der zu liefernden Sekundärrohstoffe oder zu erbringende Entsorgungsleistung präzise und vollständig zu verfassen, um den Nutzern, die ein Gebot abgeben, eine sichere Kalkulationsgrundlage für ihr Gebot zu geben. Zusätzliche Angaben unter „Weitere Beschreibung“ dürfen nicht im Widerspruch zu den anderen Angaben in den abgefragten Feldern und Kategorien stehen.

Die Preisangaben beziehen sich immer auf ein Megagramm (Mg) entsprechend einer Metrischen tonne (t).

C.1.2.   Grundsätzliches zum Einstellen von Angeboten und Gesuchen - Haftungsbeginn für Nutzer

Für ein bei recyclingplatform eingestelltes Angebot oder Gesuch haftet der Nutzer einem erfolgreichen Bieter für die Verfügbarkeit und Erfüllung der durch ein erfolgreiches Gebot entstehenden Vertragsverpflichtung, solange die Laufzeit des Angebotes nicht beendet ist.

Der Nutzer, der ein Angebot oder Gesuch einstellt, ist allein dafür verantwortlich, dass er im Falle eines erfolgreichen Gebotes (Festpreis oder Auktion) auch den dadurch zustande kommenden Vertragspreis als verbindlich anerkennt.

Während der Laufzeit eines Angebotsverfahrens der Gesuchsverfahrens - sei es über einen Festpreis oder eine Auktion - bleibt der Nutzer, der Angebote oder Gesuche einstellt, für die vorab von ihm festgelegte Laufzeit des Angebotes oder Gesuches an den Bestand des Angebotes oder des Gesuches gebunden. Ein Widerruf des Angebotes oder Gesuches ist grundsätzlich nicht möglich.

Bei recyclingplatform eingestellte Angebote oder Gesuche mit Festpreis, auf die ein Gebot abgegeben wurde, haben bereits zu einem Vertragsabschluss geführt und können nicht widerrufen werden. Bei recyclingplatform eingestellte Angebote und Gesuche als Auktion, auf die auf die schon Gebote abgegeben wurden, können ebenfalls nicht widerrufen werden, da auch ohne weitere Gebote nach Ablauf der Laufzeit des Inserates einer rechtsverbindlicher Vertrag entsteht. In diesen AGB geregelte Ausnahmen hiervon finden sich unter Ziffer C.1.3 (Streichung von Angeboten und Gesuchen auf Antrag der Nutzer) aufgrund und unter C.2 (Abbruch von Festpreisangeboten, -gesuchen und von Auktionen durch den Betreiber in der Verantwortung als Makler nach den abfallrechtlichen Bestimmungen). Gesetzliche Anfechtungsrechte sind werden durch die Regelungen dieser AGB nicht eingeschränkt.

C.1.3.   Streichung von Angeboten und Gesuchen auf Antrag der Nutzer

Auch eine Widerruf eines eingestellten Angebotes oder Gesuchs, auf das noch kein Gebot abgegeben wurde, vor dem Ablauf der Laufzeit des Angebotes oder Gesuchs ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, um die Funktionsfähigkeit der Plattform zu sichern. Ein Antrag auf Streichung des eingestellten Angebotes ist nur per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. möglich. Darin hat der Einstellende des Angebotes der recyclingplatform die Gründe für die Streichung des Angebotes oder Gesuchs anzugeben. Die recyclingplatform GmbH entscheidet über die tatsächliche Streichung des Angebotes oder Gesuchs nach Prüfung der Begründung nach billigem Ermessen. In der Regel wird die recyclingplatform GmbH den Auftrag zur Streichung eines Angebotes oder Gesuches umsetzen. In diesem Fall ist der einstellende Nutzer verpflichtet, der recyclingplatform GmbH eine Provision in der Höhe zu zahlen, wie sie sich bei einem Vertragsabschluss zu dem Festpreis oder zum Mindestgebot/Höchstgebot ergeben hätte. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Nutzer zwar über die bei recyclingplatform eingestellte Angebote oder Gesuche Vertragsabschlüsse eingehen, im Wege der direkten Kontaktaufnahme aber versuchen, die Zahlung einer Nutzungsprovision zu vermeiden. Über einen Verzicht auf die tatsächliche Berechnung einer Nutzungsprovision entscheidet die recyclingplatform GmbH nach billigem Ermessen. Über eine erfolgte Streichung eines Angebotes oder Gesuches wird die recyclingplatform GmbH den beauftragenden Nutzer per E-Mail informieren. Bis dahin gilt eine Streichung als nicht erfolgt. Die recyclingplatform übernimmt auch keine Haftung für Vertragsabschlüsse in Folge einer gemäß der Ausübung ihres billigem Ermessens nicht durchgeführte Streichung eines Angebotes oder Gesuches oder für einen nicht mehr gewünschten Vertragsabschluss zwischen dem Antrag auf Streichung eines Angebotes und der tatsächlichen Streichung durch die recyclingplatform GmbH durch ein zwischenzeitliches Gebot.

C.1.4.   Verbotene Angebote und Gesuche

Untersagt ist den Nutzern die Einstellung von Angeboten und Gesuchen, die gegen geltendes Recht, oder Rechte Dritter, die Nutzungsbestimmungen dieser AGB oder die guten Sitten (§ 826 BGB) verstoßen. Dies gilt insbesondere für Angebote oder Gesuche, deren Inhalt gegen Abfallrechtliche Bestimmungen verstoßen.

C.1.5.   Fragen zu Angeboten und Gesuche und Antworten darauf

Nutzer, die auf von anderen Nutzern eingestellte Angebote oder Gesuche bieten wollen, haben die Möglichkeit, die Funktion „Frage stellen“ zu nutzen. Der Betreiber wird diese Fragen in der Regel ungeprüft an den Nutzer weiterleiten, der das Angebot oder Gesuch eingestellt hat. Der Nutzer, der das Angebot oder Gesuch eingestellt hat, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet auf diese Fragen zu beantworten. Die Antworten auf diese Fragen dienen lediglich zur Konkretisierung des Angebotes oder des Gesuchs. Der Betreiber wird die Antworten in der Regel nicht allen Nutzern und Besuchern zur Verfügung stellen und ist dazu nicht verpflichtet aber grundsätzlich berechtigt. Die Antworten auf die Fragen werden grundsätzlich nicht formaler Vertragsbestandteil und werden auch nicht in die vom Betreiber erstellten Vertragsbestätigungen übernommen. Die gegebenen Antworten auf die gestellten Fragen entfalten somit lediglich im Verhältnis zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem einstellenden Nutzer des Geboten bzw. Angebotes eine rechtliche Relevanz. Die über die Frage-/Antwortfunktion gegebenen Antworten können in der Regel aber von den Vertragspartnern zur Auslegung des Vertrages herangezogen werden. Im Streitfall verpflichtet sich der Betreiber den Vertragspartnern gegenüber auf Anforderung eines Vertragspartners jeweils beiden Vertragspartnern eine Bestätigung in geeigneter Form über die gestellten Fragen und Antworten zur Verfügung zu stellen.

C.1.6.   Allgemeine Regelungen zur Abgabe von Geboten

Gebote auf ein bei recyclingplatform eingestelltes Inserat dürfen während der Laufzeit des Inserats ausschließlich über recyclingplatform mittels der hierfür vorgesehenen Funktionen abgegeben werden.

Als Gebot ist jeweils der Betrag je Mg bzw. je t anzugeben, den der Bieter bereit ist, für ein Mg bzw. eine t der Gesamtmenge des Angebotes oder Gesuchs zu bezahlen. Das Gebot muss bei einem Festpreisangebot sowie bei einem Festpreisgesuch dem geforderten Preis entsprechen, als erstes Gebot bei einer Aufwärtsauktion dem Mindestpreis oder bei einer Abwärtsauktion dem Höchstpreis. Gebotspreise sind stets Nettopreise, ohne die gesetzliche Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, falls einer der Vertragspartner als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein sollte. Eine gegebenenfalls von dem Vertragspartner zu erhebende Vorsteuer auf den Netto-Leistungspreis, der bei dem Rechnungsempfänger nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann und so zu einer Erhöhung der Zahlbeträge führt, ist von den Nutzern in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Gebotsabgabe mit einzukalkulieren.

C.1.7 Vertragsabschluss

Hinsichtlich rechtsverbindlicher Vertragsabschlüsse sind die verschiedenen Verfahren von recyclingplatform zu unterscheiden, einerseits unterschieden nach Angebotsverfahren und Gesuchsverfahren sowie andererseits Festpreis und Auktionen (siehe auch Begriffsbestimmungen unter Ziffer A.2)

Auf Angebote oder Gesuche zum Festpreis ist ein Gebot die Annahme des Antrages, was zu einem unmittelbaren, rechtsverbindlichen Vertragsabschluss führt.

Ein Vertragsabschluss kommt bei Festpreisangeboten zustande, wenn ein von recyclingplatform zugelassener Nutzer auf das Angebot eines anderen Nutzers ein Gebot abgibt, das dem geforderten Festpreis entspricht. Ein Vertragsabschluss kommt bei Festpreisgesuchen zustande, wenn ein von recyclingplatform zugelassener Nutzer auf das Angebot eines anderen Nutzers ein Gebot abgibt, das dem geforderten Festpreis entspricht.

Bei Angeboten oder Gesuchen mit Auktionen ist ein Gebot eine bedingte Annahme des Antrages mit der Bedingung, dass bis zum Zeitablauf der Auktion keine weiteren, besseren Angebote erfolgen (höhere Gebote bei Angeboten, niedrigere Gebote bei Gesuchen). Bei Angebotsverfahren und Gesuchsverfahren mit Auktionen sind vier Fälle zu unterscheiden:

  • In einem Angebotsverfahren zum Kauf von Sekundärrohstoffen mit einem Mindestpreis als Angebot kommt ein Vertragsabschluss mit dem höchsten gebotenen Preis bei Ablauf der Auktion zustande.
  • In einem Gesuchsverfahren zum Kauf von Sekundärrohstoffen mit einem Höchstpreis als Angebot kommt ein Vertragsabschluss mit dem niedrigsten gebotenen Preis bei Ablauf der Auktion zustande.
  • In einem Angebotsverfahren zur Durchführung von Entsorgungsleistungen mit einem Mindestpreis als Angebot kommt ein Vertragsabschluss mit dem höchsten gebotenen Preis bei Ablauf der Auktion zustande.
  • In einem Gesuchsverfahren zur Durchführung von Entsorgungsleistungen mit einem Höchstpreis als Angebot. Ein Vertragsabschluss kommt mit dem niedrigsten gebotenen Preis zustande.

C.1.8.   Allgemeine und Vertragsbestimmungen und konkrete Vertragsbestandteile zwischen den Vertragspartnern

Die bei der Einstellung des Angebotes oder des Gesuchs eingestellten Kategorien werden zu wesentlichen Vertragsbestandteilen und zugesicherten Eigenschaften der über die Nutzung der Plattform zustande gekommenen Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge. Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen und zugesicherten Eigenschaften, die Vertragsbestandteil wurden und die in den Vertragsbestätigungen wiedergegeben wurden, gehören:

  • Angabe des Vertragstyps (Kaufvertrag/Dienstleistungsvertrag) und der Abfallkategorie
  • Angabe des Vertragspartners, der das Angebots/Gesuchs eingestellt hat (Käufer oder Verkäufer je nach Vertragstyp) und von dessen Anschrift
  • Angabe des Vertragspartner, der Bieter (bei Festpreis) bzw. Höchstbietender (bei Auktion) war, und von dessen Anschrift
  • Angabe des Vertragsgegenstandes mit den Unterpunkten Abfallschlüsselnummer; vertragsmenge (in Mg); Anzahl von Losen, aus denen die vertragliche Menge besteht; Angabe, ob es sich um ein „Spot-Geschäft“ (Einmalige Abwicklung) oder ein „Laufzeitgeschäft“ handelt (Angabe der Intervalle der Lieferungen und der Liefermenge je Intervall); Angabe des frühester Liefertermins
  • Angabe der Beschreibung des zu entsorgenden Materials nach Kategorien (falls relevant und eingegeben); Abmessungen/Korngröße; Verpackungsart; Lieferbedingung; Adresse für die Abholung; Weitere Beschreibung; Anteil der Störstoffe
  • Angabe des Vertragspreises und der Zahlungsbedingung; Angabe des Vertragspreis je Mg in Euro; Angabe des gesamten Vertragspreises in Euro; Wiedergabe der Angaben der Nutzer zum Umsatzsteuerpflicht von Käufer und Verkäufer; Wiedergabe der angegebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von Käufer und Verkäufer; Vereinbarte Zahlungsbedingung
  • Angabe von Weiteren Vereinbarungen; Angabe der vereinbarten Schadensersatzregelung; Angabe einer ggf. vereinbarten Pönale; Angabe der Ansprechpartner der Vertragspartner und von deren Kontaktdaten

C.2.      Abbruch von Angebots- und Gesuchsverfahrens durch den Betreiber in der Verantwortung als Makler nach den abfallrechtlichen Bestimmungen

Über die Beschränkungsmöglichkeiten des Betreibers nach den Bestimmungen der Ziffer A.4 hinaus stehen dem Betreiber nach den Bestimmungen dieser AGB auch weitergehende Möglichkeiten und Rechte zur Intervention („Interventionsrechte“) bereits im Verlauf eines Angebots- oder Gesuchsverfahrens zu. Mit diesen Interventionsrechten des Plattformbetreibers soll einerseits die Funktionsfähigkeit der Plattform und die Erreichung der wirtschaftlichen Vorteile der Nutzer aus der Nutzung der Plattform sichergestellt werden, andererseits aber auch drohende, absehbare Verstöße gegen abfallrechtliche Bestimmungen bestmöglich verhindert werden.

Konkret steht dem Betreiber nach den Bestimmungen dieser AGB das Recht zu, noch nicht beendete Angebots- oder Gesuchsverfahren auch ohne Antrag oder Einverständnis des Nutzers, der das Angebot oder das Gesuch eingestellt hat, zu beenden. In dem Fall der Ausübung dieses Interventionsrechtes durch den Betreiber wird er dies nach billigem Ermessen ausüben. Im Falle von behördlichen Weisungen wird der Betreiber das billige Ermessen stets im Sinne der behördlichen Weisungen ausüben, sofern die behördlichen Weisungen nicht offensichtlich fehlerhaft sind. Im Falle von behördlichen Hinweisen wird der Betreiber diesen Hinweisen bei der Ausübung des billigen Ermessens ein besonders Gewicht beimessen.

Bei der Ausübung dieser billigen Ermessens sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden.

  1. Der Fall einer scheinbar objektiven Unmöglichkeit einer rechtlich zulässigen Vertragsabwicklung nach den Abfallrechtlichen Bestimmungen im Falle eines Vertragsabschlusses nach der Abgabe eines Gebotes („scheinbare objektive Unmöglichkeit“)
  2. Der Fall einer drohenden Gefährdung einer rechtlich zulässigen Vertragsabwicklung nach den Abfallrechtlichen Bestimmungen im Falle eines Vertragsabschlusses nach der Abgabe eines Gebotes („drohende Gefährdung“)

In beiden Fällen hat der Betreiber das Recht aber im privatrechtlichen Sinne dieser AGB nicht die Verpflichtung, das Angebots- oder Gesuchsverfahren abzubrechen.

Im Falle einer drohenden Gefährdung wird der Betreiber vor einer Entscheidung über den Abbruch des Angebots- oder Gesuchsverfahrens den Nutzer, der das betreffenden Angebot bzw. Gesuch eingestellt hat, nach Möglichkeit in geeigneter Form kontaktieren, um zu versuchen zu klären, wie schwerwiegend die drohende Gefährdung der Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen tatsächlich ist. Auf der Basis der im Rahmen der Kontaktaufnahme erlangten Informationen wird der Betreiber über einen Abbruch des Angebots- oder Gesuchsverfahrens entscheiden.

Im Falle der scheinbar objektiven Unmöglichkeit wird der Betreiber in der Regel nicht mehr versuchen, den Nutzer, der das betreffenden Angebot bzw. Gesuch eingestellt hat in geeigneter Form zu kontaktieren sondern auf der Basis seiner Ersteinschätzung über einen möglichen Abbruch des Angebots- oder Gesuchsverfahrens entscheiden.

Wenn der Betreiber das Angebots- oder Gesuchsverfahren abbricht, wird er den Nutzer, der das Angebot oder Gesuch eingestellt hat, zumindest per E-Mail über den Abbruch des Verfahrens informieren (E-Mail-Adresse des Hauptansprechpartners). Darüber hinaus wird sich der Betreiber bemühen, dem betreffenden Nutzer die Hintergründe des Abbruchs in geeigneter Form mitzuteilen.

Schadensersatzansprüche des Nutzers, der das Angebot oder Gesuch eingestellt hat, gegen den Plattformbetreiber bestehen grundsätzlich nicht. Für die rechtliche Einordnung von grob fahrlässigen Ermessensfehlern des Plattformbetreibers gelten die Haftungsbestimmung der Ziffern B.12 bis B.14.

C.3.      Vertragsabwicklung durch die Vertragspartner

Im Übrigen richtet sich die Vertragserfüllung von über recyclingplatform geschlossenen Verträgen nach dem allgemeinem Vertragsrecht, den einschlägigen abfallrechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Mögliche einvernehmliche Vertragsänderungen werden die Vertragspartner untereinander klären und die Vertragsanpassungen bilateral in geeigneter Form dokumentieren. Für die Klärung von Streitfragen sind die Vertragspartner ebenfalls allein zuständig. Lediglich bei Fragen zum Zustandekommen des Vertrages wird der Betreiber die Vertragspartner mit der Bereitstellung von Informationen zum Zustandekommen des Vertrages unterstützen.

C.4.      Anfechtungsrechte der Vertragspartner

Vertragsabschlüsse nach Ziffer C.1.7 sind rechtsverbindlich. Allgemeine oder vertragliche Widerrufsrechte oder Stornorechte der Nutzer nach den Bestimmungen dieser AGB bestehen nicht. Unabhängig von nicht gegebenen, vertraglichen Widerrufsrechten bestehen die gesetzlichen Anfechtungsrechte der Vertragspartner. Für den Fall der von den Vertragspartnern beabsichtigten Ausübung von gesetzlichen Anfechtungsrechten wird der Betreiber die Nutzer auf individuelle Anforderung mit der Bereitstellung von Informationen zum Zustandekommen des Vertrages unterstützen.

Bremen, den 1. Mai 2022

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