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Abfall zur Beseitigung
Der Begriff wird in der Praxis der deutschen Recyclingwirtschaft in erster Linie mit seiner rechtlichen Bedeutung verwendet. Von dem Abfall zur Beseitung ist der Abfall zur Verwertung (AzV) abzugrenzen. Nach der Bestimmung in § 7 Absatz 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht grundsätzlich die Verpflichtung, dass Abfälle von ihren Erzeugern oder Besitzern einer Verwertung zugeführt werden. Das wäre Abfall zur Verwertung (AzV).
Sofern der Vorrang der Verwertung entfällt, weil die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt (§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3) am besten gewährleistet, sind Abfälle nach § 7 Absatz 2 Satz 2 zu beseitigen. Diese Einstufung als Abfall zur Beseitigung kommt häufig zum Tragen, wenn ein Abfall aufgrund seiner Eigenschaften als Gefährlicher Abfall einzustufen ist. Somit sind Abfälle aus den Unterkategorien der Abfallkategorie Industrieabfälle häufig, aber nicht grundsätzlich als Abfall zur Beseitigung einzustufen. Auch Abfälle aus anderen Abfallkategorien können als Abfälle zur Beseitung eingestuft werden.
