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Altholzaufbereitung für Holzwerkstoffe

Aufbereitetes Altholz zur stofflichen Nutzung für die Herstellung von Holzwerkstoffen. In Deutschland gelten die Bestimmungen der Altholzverordnung.

Für die Herstellung von Holzwerkstoffen sind in Deutschland Althölzer der Altholzkategorien A I und A II zugelassen. Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses weitgehend entfernt wurden. Zur Gewährleistung einer schadlosen stofflichen Verwertung sind in jedem Fall die Grenzwerte gemäß AltholzV einzuhalten.

Die Zuführung von Altholz zu einer stofflichen Verwertung setzt zunächst eine mechanische Aufbereitung voraus. Diese umfasst im Allgemeinen die Schritte Vorsortierung, Zerkleinerung sowie Abtrennung von Metallen und anderen Störstoffen. Anschließend wird durch eine Siebung die Nutzfraktion abgetrennt und chemisch analysiert.

Quelle: Umweltbundesamt

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